Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Präambel
Für alle vertraglichen Verpflichtungen des Gebietslabors der Landwirtschaftskammer (im Folgenden kurz „Gebietslabor“ genannt) gegenüber dem Auftraggeber gelten soweit nicht durch andere Vereinbarungen eingeschränkt die nachstehenden formulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Mögliche Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Gebietslabors. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen wirksam.
Das Gebietslabor ist in der Bekanntgabe ihrer Prüfberichte, neben den gesetzlichen Verpflichtungen, ausschließlich dem Auftraggeber verpflichtet.
Aufträge
Der Auftraggeber erkennt mit der Auftragserteilung die AGB in vollem Umfang an. Aufträge werden in der Regel schriftlich oder mündlich erteilt. Im Fall einer mündlichen Auftragserteilung wird der Untersuchungsumfang schriftlich auf dem Begleitdokument festgehalten. Das Übermitteln von Proben gilt als Prüfauftragserteilung, wenn aus der Art der Proben bzw. deren Bezeichnung ein Auftrag erkennbar ist.
Der Umfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen bzw. ausschließlich aus dem Inhalt etwaiger Auftragsbestätigungen. Soweit Fristen für die Auftragsdurchführung bestimmt wurden, sind diese nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Das Gebietslabor ist berechtigt, Teile der Prüfungen in Unterauftrag an externe Prüfeinrichtungen weiter zu leiten, wenn Sie die für den Auftrag erforderlichen Kriterien erfüllen.
Tarife
Die Dienstleistungen und Preise gelten, wo nicht anders vermerkt, für Einzelanalysen. Die Preise routinemäßiger Leistungen sind in einem Leistungsverzeichnis festgehalten, das jederzeit beim Gebietslabor angefragt werden kann.
Aus gewährten Rabatten kann kein Anspruch auf neuerliche Gewährung hergeleitet werden. Die Preisliste kann ohne Vorankündigung angepasst werden. Es gilt jedoch der Preis, der bei Auftragserteilung gültigen Preisliste als vereinbart. Nicht in der Preisliste enthaltene Leistungen werden gesondert berechnet. Auf Wunsch erhält der Auftraggeber ein entsprechendes, verbindliches Angebot.
Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind nach Rechnungsstellung binnen 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug ist das Gebietslabor vorbehaltlich weiterer Ansprüche berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen für unternehmerische Geschäfte zu verrechnen, ebenso können Kosten für Mahnungen und die Durchsetzung von Rechtsansprüchen geltend gemacht werden. Das Gebietslabor ist berechtigt bei Zahlungsverzug die Lieferung weiterer beauftragter Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der Rechtsschuld zurückzustellen.
Eigentumsvorbehalt
Das Gebietslabor behält sich das Eigentum an gelieferten Produkten (Prüfbericht) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. bis zur Erfüllung aller Forderungen vor.
Im Falle einer Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen, ist das Gebietslabor berechtigt, eine Verwendung der Produkte (Prüfberichte) zu untersagen sowie eine sofortige Rücksendung der Originale zu veranlassen, ohne dabei vom Vertrag zurückzutreten. Das Gebietslabor hat die Prüfberichte Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises neuerlich herauszugeben.
Durchführung der Prüfung
Das Gebietslabor erbringt seine Leistung nach der zur Zeit der Beauftragung zugrunde gelegten branchenüblichen Sorgfalt bzw. falls zutreffend im Rahmen der Zertifizierung nach ISO 9001 idgF. Das Gebietslabor hat das Recht, die Durchführung von Prüfungen abzulehnen, die ein objektives Ergebnis gefährden könnten oder von geringer Aussagekraft sind. Der Auftraggeber hat das Recht, sofern keine anderen gesetzlichen Vorschriften Entgegenstehen, bei den von ihm beauftragten Prüfungen persönlich anwesend zu sein. Die sich daraus ergebenden Mehrkosten – organisatorischer Aufwand, Geheimhaltung – sind vom Auftraggeber zu tragen.
Probenanlieferung und Probenaufbewahrung
Die Anlieferung der Proben erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Bei Versand durch den Auftraggeber muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß, den gesetzlichen Anforderungen entsprechend und unter Beachtung etwaiger vom Gebietslabor erstellten Anweisungen verpackt sein.
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die auf eine mangelhafte Beschaffenheit des Probenmaterials zurückzuführen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet auf alle ihm bekannten Gefahren hinzuweisen und dem Gebietslabor diese Hinweise schriftlich mitzuteilen. Die Übernahme der Proben durch Mitarbeiter des Gebietslabors erfolgt erst nach Erteilung des Auftrages. Das Gebietslabor ist berechtigt, die Übernahme von Proben abzulehnen. Die Proben werden, soweit die Beschaffenheit dies zulässt, bis zum Abschluss der Prüfung aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Zeit werden die Proben sachgemäß entsorgt.
Haftung und Gewährleistung
Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gebietslabor von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter auf Grund der Verwendung von Prüfberichten freizustellen. Etwaige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
Sämtliche Ansprüche gegen das Gebietslabor verjähren sechs Monate nach Erbringung der Leistung, ausgenommen sind Fälle in denen die gesetzliche Verjährungspflicht kürzer ist. Die Leistung des Gebietslabors gilt als angenommen, wenn nicht bis spätestens sechs Wochen nach Zugang beim Auftraggeber schriftlich reklamiert wird.
Beschwerden und Einsprüche
Beschwerden und Rückfragen zu Prüfungen bzw. zu Prüfergebnissen können schriftlich an das Gebietslabor gerichtet werden. Die Prozessbeschreibung wird auf Anfrage jeder interessierten Partei zur Verfügung gestellt. Das Gebietslabor wird den Prüfakt nachvollziehen und die Beschwerde sorgfältig prüfen. Der Auftraggeber erhält je nach Wunsch eine telefonische oder schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Beschwerde.
Schutz der Arbeitserzeugnisse, Vertraulichkeit
Das Gebietslabor behält an den erbrachten Leistungen, soweit diese hierfür geeignet sind, das Urheberrecht. Der Auftraggeber darf die im Rahmen des Auftrages gefertigten Prüfberichte, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für die Zwecke verwenden, für die sie vereinbarungsgemäß laut Prüfbericht bestimmt sind. Jede anderweitige Verwendung, insbesondere die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Prüfberichten, beispielsweise zu Werbezwecken sowie deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch das Gebietslabor. Das Gebietslabor stellt dem Auftraggeber alle Ergebnisse, die unmittelbar in Zusammenhang mit dem Auftrag erhalten werden, zur Verfügung. Alle vom Auftraggeber erhaltenen Informationen sowie die aus den Untersuchungen gewonnen Informationen werden, sofern nicht gesetzlich anders geregelt, vertraulich behandelt. Die Prüfberichte werden ausschließlich dem Auftraggeber oder dem im Auftrag bezeichneten Partner mitgeteilt.
Datenverarbeitung
Das Gebietslabor ist berechtigt, unter Beachtung des Datenschutzgesetzes persönliche oder wirtschaftliche Daten des Auftraggebers, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand ist 6850 Dornbirn.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen, Formulierungen oder Bedingungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder es künftig werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.
Der Geschäftsführer, am 30.11.2021
Fritz Metzler